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Satzung

Zweck des Vereins

Vereinssatzung

 

§1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Nahmen:    Arteninseln e.V.

Er hat seinen Sitz in:                      Georgensgmünd, Kr. Roth

Der Verein erlangt die Rechtskräftigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2      Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es Klimainseln (Blühstreifen, …) in gemeinschaftlicher Arbeit mit Schülern sowie anderen Personengruppen zu schaffen. So findet Bildung für nachhaltige Entwicklung, eine Förderung der Artenvielfalt sowie eine Stabilisierung von sich verändernden Ökosystemen statt. Die stattfindenden Aktionen und gebildeten Orte geben Raum für Natur- und soziale Kontakte. Anstehenden Umweltproblematiken sowie mögliche Lösungen können direkt erlebt werden.

Arteninseln e.V. betreibt seine Arbeit auf wissenschaftlich und pädagogisch professioneller Grundlage.

Es werden Wege aufgezeigt und gefunden, mit welchen den Folgen der Klimaveränderung begegnet werden kann, so dass gemeinschaftlich eine positive Einstellung in die Zukunft gewonnen wird.

Dies soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:

  • Planung und Bilden von Vegetationsinseln, Arteninseln, Blühstreifen in forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen sowie städtischen Gebieten.
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung in Schulen, Betrieben, dem örtlichen Einzelhandel, Jugendtreffs u.a. etablieren.
  • Förderung von Untersuchungen. wissenschaftlichen Arbeiten und wissenschaftlichen Publikationen zu der Auswirkung dieser Vegetationsinseln
  • Förderung des internationalen Austausches zu den global auftretenden Problematiken durch den Klimawandel sowie Artenschwund.
  • Förderung von wissenschaftlichen sowie sonstigen Vorträgen und Aktionen zum Erreichen dieser Ziele

 

§3       Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nur zur Erfüllung des Verbandszweckes.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgen ehrenamtlich. Auslagen der Vereinsmitglieder können aufgrund Vorstandsbeschluss erstattet werde.

 

§ 4      Mitgliedschaft – Entstehung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Es gibt aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche _Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Verein und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in besonderer Weise zu unterstützen.

Die Fördermitglieder erhalten Zugang zu den Publikationen des Vereins und zu seinen öffentlichen Veranstaltungen. Sie sollen den Verein in seinen Zielen unterstützen und fördern.

 

§ 6      Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einstimmiger Mehrheit abschließend. Bei Fördermitgliedern reicht einfache Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit ¾ Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen

Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§7       Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§8       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
    2. Entlastung des Vorstands.
    3. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen.
    4. Über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
    5. Sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder Post durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Die Einladung kann auch durch die Tagespresse erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Abgabe der Einladung zur Post. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Teilnahme von Fördermitgliedern oder anderen Personen kann durch Beschluss des Vorstandes zugelassen werden.
  3. Anträge der Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  5. Der/die Vorsitzende oder v

Bei Verhinderung dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine/n besonderen Versammlungsleiter/in oder ein Wahlleiter/in zur Durchführung der Wahlen bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 10    Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird, bei Wahlen schon dann, wenn ein Mitglied die schriftliche Abstimmung verlangt.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderungen des Vereins ist die Zustimmung aller erschienen Mitglieder erforderlich.

 

§ 11    Vorstand 

  1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ein/e Vorsitzende/r
    2. Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
    3. Ein/e Schatzmeister/in
    4. Ein/e Schriftführer/in
    5. Sowie bis zu vier Beisitzer, soweit dies die Mitgliederversammlung beschließt.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und der Stellvertretende jeweils allein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende die Vertretung des Vereins nur dann übernehmen soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Vorstandschaft beschließt mit einstimmiger Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitgliederbleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 12    Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung kann ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 13    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Körperschaft NABU - (Naturschutzbund Deutschland) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige / mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit aller zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Diese können auch das Vereinsvermögen an eine andere Organisation als den NABU - (Naturschutzbund Deutschland) e.V. übertragen., wenn diese Organisation sich für den Erhalt von Arten einsetzt.

 

§ 14    Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anders abweichend beschließt.

 

§ 15

Verlangt das Registergericht oder das Finanzamt oder eine andere hierzu berufene Stelle eine Satzungsänderung, die für die Rechtsfähigkeit und/oder Gemeinnützigkeit des e.V. erforderlich ist, so kann der Vereinsvorsitzende diese Änderung der Satzung vornehmen, ohne dass es einer erneuten Mitgliederversammlung bedarf.

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